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Öffentliche Urkunden, die von Behörden von Drittländern ausgestellt werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Ferner berühren Übereinkünfte und Vereinbarungen über die Legalisation oder ähnliche Förmlichkeiten in Bezug auf von Behörden der Mitgliedstaaten oder von Behörden von Drittländern ausgestellte öffentliche Urkunden zu den in dieser Verordnung geregelten Bereichen, die in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den betreffenden Drittländern verwendet werden sollen, möglicherweise nicht die Anwendung dieser Verordnung. Daher sollten die Mitgliedstaaten durch diese Verordnung nicht daran gehindert werden, bilaterale oder multilaterale internationale Übereinkünfte mit Drittländern über die Legalisation oder ähnliche Förmlichkeiten in Bezug auf öffentliche Urkunden, die in dieser Verordnung geregelten Bereichen unterfallen, von Behörden der Mitgliedstaaten oder von Behörden von Drittstaaten ausgestellt werden und in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den betroffenen Drittländern verwendet werden sollen, zu schließen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner — insoweit ein oder mehrere Mitgliedstaaten Vertragspartei solcher Übereinkünfte oder Vereinbarungen sind oder möglicherweise beschließen, ihnen als Vertragspartei beizutreten — nicht daran gehindert werden, über die Annahme des Beitritts neuer Vertragsparteien zu entscheiden, was insbesondere für das Recht nach Artikel 12 Absatz 2 des Apostilleübereinkommens gilt, Einspruch gegen neue Beitritte zu erheben und zu notifizieren, und auch nicht daran, Anträge und Änderungen in Bezug auf das Europäische Übereinkommen von 1968 zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation einzureichen oder Entscheidungen über den Beitritt neuer Vertragsparteien zu treffen.
Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht an der Aushandlung, dem Abschluss, dem Beitritt zu, der Änderung oder der Anwendung internationaler…
Diese Verordnung gilt für öffentliche Urkunden, die von den Behörden eines Mitgliedstaats gemäß dessen nationalem Recht ausgestellt werden, den Behörden eines…
Ferner sollten die Mitgliedstaaten in Bereichen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen wie formelle Beweiskraft öffentlicher Urkunden,…
Die Unionsbürger sollten von den vereinfachten Anforderungen an die in einem Mitgliedstaat erfolgende Vorlage von öffentlichen Urkunden, die in einem anderen…
Die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung sollte Personen nicht daran hindern, weiterhin andere zwischen den Mitgliedstaaten geltende Systeme der Befreiung…
Das Nebeneinanderbestehen der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelung und anderen zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen sollte gewahrt bleiben.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.