Erwägungsgrund 3 32016R1191
Gemäß dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens und in dem Bestreben, den freien Personenverkehr innerhalb der Union zu fördern, sollte diese Verordnung eine Regelung zur weiteren Vereinfachung der Verwaltungsformalitäten für den Verkehr bestimmter öffentlicher Urkunden und beglaubigter Kopien dieser Urkunden vorsehen, wenn diese öffentlichen Urkunden und beglaubigten Kopien davon von einer Behörde eines Mitgliedstaats zur Vorlage in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden.