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Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat der Kommission die Sprache(n) mitgeteilt hat, die er außer seiner eigenen Sprache für die Vorlage der von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten öffentlichen Urkunden akzeptiert, sollte seine Behörden nicht daran hindern, weitere Sprachen zu akzeptieren, wenn ihnen eine von den Behörden eines anderen Mitgliedsstaats ausgestellten öffentlichen Urkunde vorgelegt wird, sofern das dem nationalen Recht entspricht oder von dem betreffenden Mitgliedstaat gestattet wird.
die Sprachen, die sie für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei ihren Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zulassen werden;
der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die öffentliche Urkunde, der das mehrsprachige Formular beigefügt wird, vorzulegen ist, oder, falls es in dem…
Schriftstücke, die gemäß dieser Verordnung an ein Gericht oder eine zuständige Behörde gerichtet werden, können auch in einer anderen Amtssprache der Organe der…
Die Behörde, der eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, kann ausnahmsweise verlangen, dass die Person, die diese mit einem mehrsprachigen Formular versehene…
Um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten — zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über das Europäische Justizportal — der…
Diese Verordnung sollte auch die elektronischen Fassungen öffentlicher Urkunden und für den elektronischen Austausch geeignete mehrsprachige Formulare erfassen.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.