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Die Informationen über die Muster der am häufigsten verwendeten öffentlichen Urkunden oder über die besonderen Merkmale dieser Urkunden oder der beglaubigten Kopien davon sollten nur soweit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, als diese Informationen nach dem Recht des Mitgliedstaats, dessen Behörden die öffentliche Urkunde ausgestellt oder die beglaubigte Kopie erstellt haben, bereits öffentlich zugänglich sind. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten der Kommission mitteilen, welche Urkunden nach ihrem nationalen Recht öffentlich zugänglich sind. Jedoch sollten für die Zwecke dieser Verordnung die Informationen über besondere Merkmale einer öffentlichen Urkunde oder einer beglaubigten Kopie davon, die der Kommission von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden sollten, keine Information über diejenigen besonderen Sicherheitsmerkmale einschließen, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, dessen Behörden die öffentliche Urkunde ausgestellt oder die beglaubigte Kopie erstellt haben, nicht öffentlich zugänglich ist.
Um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten — zur Unterrichtung der Öffentlichkeit mit allen geeigneten Mitteln und…
Die Unionsbürger sollten von den vereinfachten Anforderungen an die in einem Mitgliedstaat erfolgende Vorlage von öffentlichen Urkunden, die in einem anderen…
Um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten — zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über das Europäische Justizportal — der…
Gemäß dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens und in dem Bestreben, den freien Personenverkehr innerhalb der Union zu fördern, sollte diese Verordnung eine…
Durch diese Verordnung sollten die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet werden, öffentliche Urkunden auszustellen, die in ihrem nationalen Recht nicht…
Um ein hohes Maß an Sicherheit und Datenschutz im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten und um Betrug vorzubeugen, sollte die Kommission…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.