Erwägungsgrund 1 32016R1192
Artikel 48 des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung sieht vor, dass das Gericht, das sich seit dem 25. Dezember 2015 aus 40 Mitgliedern zusammensetzt, ab dem 1. September 2016 aus 47 Mitgliedern und ab dem 1. September 2019 aus zwei Mitgliedern je Mitgliedstaat bestehen wird.