Erwägungsgrund 5 32016R1192
Das Gericht sollte seine Entscheidungen über Rechtsstreitigkeiten, die den öffentlichen Dienst der Europäischen Union betreffen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Streitsachen in diesem Bereich treffen, u. a. indem es in jedem Verfahrensstadium die Möglichkeiten für eine gütliche Beilegung prüft.