Erwägungsgrund 2 32016R1192
Wie in Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 angegeben, sollte gleichzeitig mit der Erhöhung der Zahl der Richter des Gerichts um sieben am 1. September 2016 dem Gericht die Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Streitsachen zwischen der Union und ihren Bediensteten nach Artikel 270 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übertragen werden. Diese Zuständigkeitsübertragung setzt gemäß Artikel 256 Absatz 1 AEUV voraus, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union („Gericht für den öffentlichen Dienst“) aufgelöst wird.