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Der Begriff „seltene Rasse“ ist im Unionsrecht nicht näher definiert. Allerdings sind in Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission die Bedingungen festgelegt, unter denen im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme Verpflichtungen zur Züchtung lokaler Rassen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie der landwirtschaftlichen Nutzung verloren gehen, eingegangen werden können. Diese Bedingungen sehen insbesondere vor, dass eine amtlich anerkannte technische Einrichtung das Zuchtbuch der betreffenden Rasse führt. Gemäß der Richtlinie 89/361/EWG des Rates muss eine solche technische Einrichtung entweder eine Züchtervereinigung oder Zuchtorganisation, die von dem Mitgliedstaat amtlich zugelassen wurde, in dem die Züchtervereinigung bzw. die Zuchtorganisation gegründet worden ist, oder eine amtliche Stelle des betreffenden Mitgliedstaats sein.
„gefährdete Rasse“ eine lokale Rasse, die von einem Mitgliedstaat als gefährdet eingestuft wurde und die genetisch an ein oder mehrere traditionelle…
Abweichend von den Bestimmungen von Artikel 18 Absatz 1 kann ein Zuchtverband, wenn er ein gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigtes…
im Falle einer einheimischen Rasse, die in einer oder mehreren Regionen der Union nicht weit verbreitet ist.
die wirksame Umsetzung des Zuchtprogramms, falls dieses den Erhalt der Rasse zum Ziel hat: — im Falle einer gefährdeten Rasse; oder — im Falle einer…
Daher sollten für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 lokale Rassen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie der landwirtschaftlichen Nutzung verloren…
Die Verordnung sollte gestatten, dass Tiere, die in eine zusätzliche Abteilung eines Zuchtbuchs einer bestimmten Rasse erfasst wurden, den Agrarumwelt- oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.