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In Anhang IX Kapitel C Teil B Buchstaben g und h der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind besondere Anforderungen an die Einfuhr von Erzeugnissen aus Ländern oder Gebieten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko festgelegt, die von Tieren aus einem Land oder Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko stammen: Gemäß Buchstabe g dürfen den Tieren keine Tiermehle oder Grieben verfüttert worden sein; in Buchstabe h wird festgelegt, dass die Erzeugnisse so hergestellt und gehandhabt werden müssen, dass sie keine bei der Entbeinung exponierten Nerven- und Lymphgewebe enthalten und nicht damit verunreinigt sind.
Lebensmittelerzeugnisse tierischen Ursprungs, die Material von Rindern enthalten, welche aus einem Land oder Gebiet mit einem unbestimmten BSE-Risiko stammen,…
Die besonderen Anforderungen gemäß Anhang IX Kapitel C Teil B Buchstaben g und h der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechen den Anforderungen gemäß Teil D…
Anhang IX Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt A erhält folgende Fassung: „ABSCHNITT A Erzeugnisse Für die folgenden…
Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Anforderungen an die Einfuhr von lebenden Tieren, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen…
In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Nummer 2 folgende Fassung: „2. Besondere Anforderungen an Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko…
In Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurden bestimmte Gewebe von Rindern, Schafen und Ziegen, die aus Mitglied- oder Drittstaaten oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.