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Dieselbe Änderung der Anforderung, auf dem Etikett einen blauen Streifen anzubringen, wenn die Entfernung der Wirbelsäule nicht erforderlich ist, dahin gehend, auf dem Etikett einen roten Streifen anzubringen, wenn die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich ist, sollte für von Rindern stammende Erzeugnisse gelten, die in die Union eingeführt werden. Anhang IX Kapitel C Teil C Nummer 3 und Teil D Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.
verpflichtende Angaben: Angaben nach Artikel 13 Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur…
Des Weiteren zählt entsprechend der durch die Verordnung (EU) 2015/1162 vorgenommenen Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die Wirbelsäule…
Anhang IX Kapitel D Teil B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 nennt die verschiedenen Merkmale, die Einfuhren bestimmter tierischer Nebenprodukte und…
Anhang IX Kapitel C Teil B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte dahin gehend geändert werden, dass die Einfuhr von Erzeugnissen, die von Rindern, Schafen…
Zudem sollte die in Anhang XV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 neu aufgenommene Muster-Veterinärbescheinigung auch der Änderung Rechnung tragen, die…
Die Anhänge III und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert: 1. In Anhang III Kapitel A Abschnitt I wird Nummer 4 durch folgenden Wortlaut…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.