Erwägungsgrund 9 32000R1825
Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 enthält bestimmte Vorschriften für den Fall, dass Rindfleisch ganz oder teilweise in einem Drittland erzeugt wird. Es empfiehlt sich, ausführliche Verfahrensvorschriften für die Zulassung von Rindfleischeinfuhren aus Drittländern festzulegen.