Erwägungsgrund 6 32000R1825
Im Rahmen des vereinfachten Etikettierungsverfahrens für Hackfleisch muss die Frage der zusätzlichen Angaben, die auf dem Etikett gemacht werden können, geklärt werden. Diese zusätzlichen Angaben können gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ab 1. September 2000 gemacht werden. Bestimmte Angaben brauchen jedoch erst bis 1. Januar 2002 gemacht zu werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat beschlossen hat, für sein Hoheitsgebiet ein obligatorisches Etikettierungssystem anzuwenden, das derartige Angaben vorsieht, oder wenn der betreffende Marktteilnehmer die Angaben auf freiwilliger Basis macht.