Erwägungsgrund 2 32016R0143
In Bezug auf COS-OGA ist die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zu dem Schluss gelangt, dass dieser Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden sollte.
In Bezug auf COS-OGA ist die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zu dem Schluss gelangt, dass dieser Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden sollte.