Gesetze
Gesetz wird geladen …
Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt geändert: (1) Abschnitt 2.2.1 erhält folgende Fassung: „2.2.1. für Fremdzündungsmotoren, die mit Benzin oder E85 betrieben werden, ist Absatz 5.2.3.1 der UNECE-Regelung Nr. 85 folgendermaßen zu verstehen: ‚Der verwendete Kraftstoff ist der handelsübliche Kraftstoff. In Zweifelsfällen muss der entsprechende Bezugskraftstoff verwendet werden, der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 festgelegt ist.‘ “; · (2) Abschnitt 2.2.4 erhält folgende Fassung: „2.2.4. Für Selbstzündungsmotoren ist Absatz 5.2.3.4 der UNECE-Regelung Nr. 85 folgendermaßen zu verstehen: ‚Der verwendete Kraftstoff ist der handelsübliche Kraftstoff. In Zweifelsfällen muss der entsprechende Bezugskraftstoff verwendet werden, der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 festgelegt ist.‘ “. ·
1. EINLEITUNG 1.1. Nachfolgend sind die Anforderungen zur Messung der Nennleistung des Motors beschrieben. 2. ALLGEMEINES 2.1. Die allgemeinen Spezifikationen…
Abschnitt 4.4.2 erhält folgende Fassung: „4.4.2. Kraftstoff Als Prüfkraftstoff ist handelsüblicher Kraftstoff, der von Richtlinie 98/70/EG und den…
Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Für die Prüfung Typ 1 gemäß Anhang XXI sind Fahrzeuge, die mit Flüssiggas oder Erdgas/Biomethan betrieben werden, der…
Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt geändert: (1) Abschnitt 8 erhält folgende Fassung: „8. DOKUMENTATION Absatz 11 von Anhang 10 der…
Antriebsmaschinen hinsichtlich der Baumerkmale gemäß Anhang I Teil B Nummer 1.2.1. Buchstabe b sowie Nummer 1.3.1. Buchstabe b und c der Verordnung (EU)…
(1) Die Grenzwerte für die Partikelmasse für Fremdzündungsmotoren gelten nur für Fahrzeuge mit Direkteinspritzung.“ Erläuterung: PI = Fremdzündungsmotor, CI =…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.