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Für Inhaber von FTR mit Obligation besteht ein Anspruch auf Erhalt der bzw. die Verpflichtung zur Zahlung der finanziellen Vergütung gemäß Artikel 35.
Die Einführung von FTR mit Obligation setzt die Anwendung der Day-Ahead-Preiskopplung gemäß den Artikeln 38 bis 50 der Verordnung (EU) 2015/1222 voraus.
Inhaber von FTR mit Option haben Anspruch auf Vergütung gemäß Artikel 35.
Die parallele Vergabe von physikalischen Übertragungsrechten und FTR (Option) an der gleichen Gebotszonengrenze ist nicht zulässig. Die parallele Vergabe von…
Derzeit gibt es in der Union zahlreiche Vergabevorschriften für die vertraglichen Vereinbarungen über langfristige Übertragungsrechte. Die ÜNB sollten…
Die Anforderungen der harmonisierten Vergabevorschriften für langfristige Übertragungsrechte betreffen physikalische Übertragungsrechte, FTR (Option) und FTR…
Durch die Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission werden ein Day-Ahead-Verbindlichkeitszeitpunkt und eine damit verbundene Ausgleichszahlungsregelung für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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