Art. 50 32016R1719
Die zuständigen ÜNB nutzen die zentrale Vergabeplattform mindestens für folgende Zwecke:
für die Registrierung der Marktteilnehmer;
als einheitliche Kontaktstelle für die Marktteilnehmer;
für die Durchführung der Auktionsverfahren;
für die Abrechnung der vergebenen langfristigen Übertragungsrechte mit den Marktteilnehmern, einschließlich des Sicherheitenmanagements;
für die Zusammenarbeit mit einer Clearingstelle, wenn dies aufgrund der gemeinsamen Vorschriften für die Anwendung von FTR (Obligation) gemäß Artikel 34 erforderlich ist;
für die Durchführung eines Ausweichverfahrens gemäß den Artikeln 42 und 46;
für die Ermöglichung der Rückgabe langfristiger Übertragungsrechte gemäß Artikel 43;
für die Erleichterung der Übertragung langfristiger Übertragungsrechte gemäß Artikel 44;
für die Veröffentlichung von Marktinformationen gemäß Artikel 47;
für die Bereitstellung und den Betrieb von Schnittstellen für den Datenaustausch mit den Marktteilnehmern.