Erwägungsgrund 7 32016R0178
Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 873/2012 der Kommission sieht Übergangsmaßnahmen für Aromastoffe enthaltende Lebensmittel vor, die vor dem 22. Oktober 2014 rechtmäßig in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet worden sind; damit soll auf dem Markt ein reibungsloser Übergang sichergestellt werden. Für Lebensmittel, die die genannten fünf Aromastoffe enthalten, sollte zusätzlich ein solcher Übergangszeitraum festgelegt werden, damit sich die Lebensmittelunternehmer an die Anforderungen dieser Verordnung anpassen können.