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TEIL A Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr gemäss Artikel 76 Absatz 1 Text von Bild Muster eines Pflanzengesundheitszeugnisses Nr. Pflanzenschutzdienst von An: Pflanzenschutzdienst(e) von I. Beschreibung der Sendung Name und Anschrift des Ausführers: Name und Anschrift des angegebenen Empfängers: Zahl und Beschreibung der Packstücke: Unterscheidungsmerkmale: Ursprungsort: Angegebenes Transportmittel: Angegebener Grenzübertrittsort: Bezeichnung des Erzeugnisses und angegebene Menge: Botanischer Name der Pflanzen: Hiermit wird bescheinigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände nach geeigneten amtlichen Verfahren untersucht und/oder getestet wurden, dass sie als frei von den von der einführenden Vertragspartei benannten Quarantäneschädlingen befunden wurden, und dass sie den geltenden Pflanzenschutzbestimmungen der einführenden Vertragspartei, einschließlich der für geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge geltenden Bestimmungen, entsprechen. Sie gelten als praktisch frei von anderen Schädlingen (*). Text von Bild II. Zusätzliche Erklärung [Text hier eingeben] III. Entseuchung und/oder Desinfektion Datum Behandlung Chemikalie (Wirkstoff) Dauer und Temperatur Konzentration Sonstige Angaben Ort der Ausstellung (Amtlicher Stempel) Name des amtlichen Beauftragten Datum (Unterschrift) (Name des Pflanzenschutzdienstes), seine Beamten oder Vertreter übernehmen keine finanzielle Haftung im Zusammenhang mit diesem Zeugnis (*). (*) Optionale Klausel TEIL B Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr gemäss Artikel 76 Absatz 1 Text von Bild Muster eines Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr Nr. Pflanzenschutzdienst von (wiederausführende Vertragspartei) An: Pflanzenschutzdienst(e) von (einführende Vertragspartei(en)) I. Beschreibung der Sendung Name und Anschrift des Ausführers: Name und Anschrift des angegebenen Empfängers: Zahl und Beschreibung der Packstücke: Unterscheidungsmerkmale: Ursprungsort: Angegebenes Transportmittel: Angegebener Grenzübertrittsort: Bezeichnung des Erzeugnisses und angegebene Menge: Botanischer Name der Pflanzen: Text von Bild Hiermit wird bescheinigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände aus (Ursprungsvertragspartei) nach (wiederausführende Vertragspartei) eingeführt wurden und dass ihnen das Pflanzengesundheitszeugnis Nr. beigefügt war, dessen (*) Original (*) beglaubigte Kopie diesem Zeugnis als Anlage beigefügt ist; dass sie (*) verpackt (*) umgepackt worden sind, in (*) ihren ursprünglichen (*) neuen Behältern befördert werden; dass sie aufgrund des (*) ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses und (*) einer zusätzlichen Untersuchung als den in der einführenden Vertragspartei geltenden pflanzengesundheitlichen Vorschriften entsprechend angesehen werden und die Sendung während ihrer Lagerung in (wiederausführende Vertragspartei) keiner Gefahr eines Befalls oder einer Infizierung ausgesetzt war. II. Zusätzliche Erklärung [Text hier eingeben] III. Entseuchung und/oder Desinfektion Datum Behandlung Chemikalie (Wirkstoff) Dauer und Temperatur Konzentration Sonstige Angaben Ort der Ausstellung (Amtlicher Stempel) Name des amtlichen Beauftragten Datum (Unterschrift) (Name des Pflanzenschutzdienstes), seine Beamten oder Vertreter übernehmen keine finanzielle Haftung im Zusammenhang mit diesem Zeugnis (**). (*) Zutreffende Kästchen ankreuzen (**) Optionale Klausel
Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr stimmt mit der Beschreibung und den Formvorgaben für das Modell in Anhang VIII Teil B überein.
Text von Bild MUSTER EINES PFLANZENGESUNDHEITSZEUGNISSES Nr. Pflanzenschutzdienst von AN den (die) Pflanzenschutzdienst(e) von I. Beschreibung der Sendung Name…
Text von Bild MUSTER EINES PFLANZENGESUNDHEITSZEUGNISSES Nr. Pflanzenschutzdienst von AN den (die) Pflanzenschutzdienst(e) von Beschreibung der Sendung Name und…
TEIL A Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr gemäss Artikel 100 Absatz 3 1. Das Pflanzengesundheitszeugnis für die Verbringung aus dem Gebiet der Union…
Aus Drittländern stammende Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse gelten dann als Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, von denen — wie in Artikel 49 Absatz 1…
In Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 wird folgende Anlage VIII angefügt: „Anlage VIII zu Anhang VI Muster — Genusstauglichkeitsbescheinigung für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.