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Aus Drittländern stammende Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse gelten dann als Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, von denen — wie in Artikel 49 Absatz 1 beschrieben — voraussichtlich Schädlingsrisiken für das Gebiet der Union ausgehen, wenn diese Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse mindestens drei der folgenden Bedingungen erfüllen, wobei mindestens eine davon eine der unter Nummer 1 Buchstaben a, b oder c genannten Bedingungen sein muss: 1. Eigenschaften der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse: a) Sie zählen zu einer Pflanzengattung oder -familie, die bekanntermaßen häufig Schädlingen als Wirt dient, die im Gebiet der Union oder in Drittländern als Quarantäneschädlinge eingestuft sind, oder werden aus einer solchen erzeugt. b) Sie zählen zu einer Pflanzengattung oder -familie, die bekanntermaßen als Wirt dient für bekanntermaßen häufige Schädlinge, die bekanntermaßen beträchtliche Folgen für im Gebiet der Union angebaute Pflanzenarten mit großer wirtschaftlicher, sozialer oder ökologischer Bedeutung für das Gebiet der Union haben, oder werden aus einer solchen erzeugt. c) Sie zählen zu einer Pflanzengattung oder -familie, die bekanntermaßen häufig Schädlingen als Wirt dient, ohne dass Anzeichen und Symptome dieser Schädlinge festzustellen sind, oder Schädlingen als Wirt dient, bei denen die Latenzzeit für die Ausprägung dieser Anzeichen bzw. Symptome mindestens drei Monate beträgt, sodass das Auftreten dieser Schädlinge bei den betreffenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen bei amtlichen Kontrollen bei beim Einführen in das Gebiet der Union ohne Probenahmen und Tests und ohne Quarantäneverfahren wahrscheinlich nicht festgestellt wird, oder werden aus einer solchen erzeugt. d) Sie werden in den Ursprungs-Drittländern im Freiland angebaut oder aus im Freiland angebauten Pflanzen gezogen. e) Ihr Versand erfolgt nicht in geschlossenen Behältern oder Verpackungen oder — falls dies doch der Fall ist — die Sendungen können aufgrund ihrer Größe beim Einführen in das Gebiet der Union nicht in geschlossenen Räumlichkeiten für amtliche Kontrollen geöffnet werden. 2. Ursprung der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse a) Ihr Ursprungs- oder Versandort befindet sich in einem Drittland, das wiederholt Gegenstand von Meldungen über Beanstandungen wegen Quarantäneschädlingen ist, die nicht in der Liste gemäß Artikel 5 Absatz 2 aufgeführt sind. b) Ihr Ursprungs- oder Versandort befindet sich in einem Drittland, das nicht Vertragspartei des IPPC ist.
Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus bestimmten Drittländern oder bestimmten…
Geht von einer Pflanze, einem Pflanzenerzeugnis oder einem anderen Gegenstand mit Ursprung oder Versandort in einem Drittland aufgrund der Wahrscheinlichkeit,…
Bei der Bewertung gemäß Artikel 73 werden folgenden Kriterien berücksichtigt: 1. Die Pflanzen dienen nicht als Wirt für Unionsquarantäneschädlinge oder…
Folgende Kriterien werden für die Bewertung gemäß Artikel 42 herangezogen: 1. zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Ausnahme von Samen: a) Sie werden in die…
Soweit ein Drittland dies vorschreibt, sollte Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder andere Gegenstände, die aus dem Gebiet der Union in dieses Drittland…
ABSCHNITT 1 Kriterien für die Bestimmung von Schädlingen, die als Quarantäneschädlinge Einzustufen sind, gemäss Artikel 3, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.