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Bei der Bewertung gemäß Artikel 73 werden folgenden Kriterien berücksichtigt: 1. Die Pflanzen dienen nicht als Wirt für Unionsquarantäneschädlinge oder Schädlinge, für die gemäß Artikel 30 erlassenen Maßnahmen gelten, oder für bekanntermaßen häufige Schädlinge, die Auswirkungen auf in der Union angebaute Pflanzenarten haben könnten, 2. Die Bilanz der Einhaltung der Anforderungen für das Einführen in das Gebiet der Union bei diesen Pflanzen ist in Bezug auf das Drittland bzw. die Ursprungsländer positiv. 3. Es gibt keine Hinweise auf das Auftreten von Schädlingen im Zusammenhang mit dem Einführen der betreffenden Pflanzen aus einem oder mehreren Drittländern, und diese Pflanzen waren nicht wiederholt Gegenstand von Beanstandungen beim Einführen in das Gebiet der Union aufgrund von Unionsquarantäneschädlingen oder Schädlingen, für die die gemäß Artikel 30 erlassenen Maßnahmen gelten.
Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus bestimmten Drittländern oder bestimmten…
Wird das Auftreten eines nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge aufgeführten Schädlings im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats amtlich bestätigt und…
Folgende Kriterien werden für die Bewertung gemäß Artikel 42 herangezogen: 1. zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Ausnahme von Samen: a) Sie werden in die…
Aus Drittländern stammende Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse gelten dann als Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, von denen — wie in Artikel 49 Absatz 1…
Von bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen geht aufgrund der Wahrscheinlichkeit, dass sie Unionsquarantäneschädlingen als Wirt…
Schädlinge, die keine Unionsquarantäneschädlinge sind und die hauptsächlich durch bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen übertragen werden, deren Auftreten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.