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Die Mitgliedstaaten sollten unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben, Maßnahmen zu erlassen, die strenger sind als die im Unionsrecht vorgeschriebenen Maßnahmen.
Zusätzlich zu den sich aus anderen Bestimmungen dieser Verordnung ergebenden Möglichkeiten für Mitgliedstaaten, nationale Maßnahmen zu erlassen, können die…
Die Mitgliedstaaten können strengere als die in Absatz 1 genannten Bestimmungen über Pflichten für Unternehmer einführen oder beibehalten, sofern die…
Die Mitgliedstaaten sollten außerdem die Möglichkeit haben, aufgrund von Risikobewertungen strengere Maßnahmen als die in dieser Verordnung festgelegten zu…
Die Mitgliedstaaten können strengere Maßnahmen als die in Artikel 4 genannten gemeinsamen Grundstandards anwenden. Sie handeln dabei auf der Grundlage einer…
Da diese Richtlinie Mindestvorschriften enthält, steht es den Mitgliedstaaten frei, strengere Vorschriften für Straftaten zum Nachteil der finanziellen…
Die Mitgliedstaaten können strengere Schutzmaßnahmen ergreifen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.