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Damit schnelle und wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung von Schädlingen durchgeführt werden, die zwar keine Unionsquarantäneschädlinge sind, aber nach Auffassung der Mitgliedstaaten die Bedingungen zur Aufnahme in die Liste der Unionsquarantäneschädlinge erfüllen, sollte Vorsorge dafür getroffen werden, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, wenn ihnen das Auftreten eines solchen Schädlings bekannt wird. Ähnliche Bestimmungen sollten auch für die Kommission festgelegt werden.
Im Anschluss an die Maßnahmen nach Absatz 1 bewertet der Mitgliedstaat, ob der betreffende Schädling die in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführten Kriterien für…
Erhält die Kommission eine Meldung nach Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder liegen ihr andere Nachweise über das Auftreten eines nicht in der Liste der…
den zu ergreifende Maßnahmen zur Unterrichtung der Kommission, der anderen Mitgliedstaaten, der betreffenden Unternehmer und der Öffentlichkeit über den…
Für die schnelle und wirksame Tilgung von Schädlingen sind die Prävention und die frühzeitige Feststellung ihres Auftretens außerordentlich wichtig. Die…
Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Pflanzenschutzmaßnahmen zur Tilgung von Unionsquarantäneschädlingen ergreifen, deren Auftreten in ihren…
Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit zu erlassenden Maßnahmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.