Art. 12 31986L0278
Die Mitgliedstaaten können, falls erforderlich, strengere als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen erlassen.Jeder Beschluß dieser Art wird der Kommission nach den bestehenden Vereinbarungen unverzüglich mitgeteilt.
Die Mitgliedstaaten können, falls erforderlich, strengere als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen erlassen.Jeder Beschluß dieser Art wird der Kommission nach den bestehenden Vereinbarungen unverzüglich mitgeteilt.