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Um die Feststellung der Quelle eines Befalls mit einem Quarantäneschädling zu erleichtern, sollte verlangt werden, dass Unternehmer Aufzeichnungen über die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände führen, die ihnen von anderen Unternehmern geliefert werden und die sie an andere Unternehmer ausliefern. Angesichts der Latenzzeiten einiger Quarantäneschädlinge und der für die Feststellung der Befallsquelle benötigten Zeit sollten die Aufzeichnungen mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden.
Die Unternehmer bewahren die Aufzeichnungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Pflanze, das betreffende Pflanzenerzeugnis…
Die für die Quarantänestation oder geschlossene Anlage zuständige Person führt Aufzeichnungen über Folgendes: Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre lang…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Lieferanten die in Absatz 3 aufgeführten Aufzeichnungen nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Verbringung…
Die Unternehmer haben über die den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 zugrunde liegenden Tatsachen Aufzeichnungen zu führen; bei der Ausführung eines Dienst-…
Für gefährliche Abfälle sind die Aufzeichnungen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren, mit Ausnahme der Anlagen und Unternehmen, die gefährliche Abfälle…
Der Erzeuger hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 für mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem Maßnahmen nach § 10 durchzuführen sind, im Betrieb…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.