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Innerhalb einer angemessenen Frist vor der Ernte teilt der Unternehmer der zuständigen Behörde seine Absicht mit, FVG zu ernten, damit die zuständige Behörde amtliche Kontrollen organisieren kann.
Wird FVG von den in Anhang I aufgeführten Baumarten und ihren Hybriden zu anderen Zwecken als zum Inverkehrbringen als FVG in der Union geerntet, so gibt der Unternehmer in der Mitteilung gemäß Absatz 1 dieses Artikels an, dass dies der Fall ist.
Während der Gewinnung und Verarbeitung von FVG vor dem Inverkehrbringen oder der direkten Verwendung wird das geerntete FVG mit einem vom Unternehmer ausgestellten vorläufigen Etikett versehen, das einen eindeutigen Verweis auf das Ausgangsmaterial, das Gewinnungsdatum, den Namen des Unternehmers und die geerntete Menge enthält. Dieses Etikett wird durch das amtliche Etikett ersetzt, sobald die einschlägigen Anforderungen erfüllt sind.
Die zuständige Behörde kann die technischen Bedingungen festlegen, die bei der Ernte und Gewinnung zu berücksichtigen sind.
Der für die Ernte von FVG verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass die Ernte die Regenerierung von zugelassenem Ausgangsmaterial zum Zwecke der Erhaltung forstgenetischer Ressourcen nicht beeinträchtigt.
Der für die Ernte, Extraktion, Reinigung und Verpackung von FVG verantwortliche Unternehmer stellt im Einklang mit den geltenden internationalen Standards sicher, dass die Saatgutpartien und Partien von Pflanzenteilen vor dem Inverkehrbringen oder der Verwendung hinreichend homogen sind.
Die Unternehmer führen über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren Aufzeichnungen über alle verwahrten und in Verkehr gebrachten Sendungen und legen sie der zuständigen Behörde auf Verlangen vor.
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