Erwägungsgrund 69 32016R2031
Zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und an die Entwicklungen in Bezug auf die internationalen Standards, insbesondere die Standards des IPPC und der EPPO, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften zur Änderung der Anhänge zu dieser Verordnung zu erlassen.