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Um die Glaubwürdigkeit der Pflanzengesundheitszeugnisse von Drittländern zu gewährleisten, die nicht Vertragsparteien des IPPC sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften zur Ergänzung der Bedingungen für die Anerkennung von Zeugnissen aus solchen Drittländern zu erlassen.
Im Falle eines Drittlands, das nicht Vertragspartei des IPPC ist, erkennt die zuständige Behörde nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die von Behörden…
Um der Entwicklung internationaler Standards Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit…
Um die Glaubwürdigkeit von Pflanzenpässen zu steigern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften…
Um die Verlässlichkeit von zur Ausstellung von Pflanzenpässen durchgeführten Untersuchungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zu…
Um den Nutzen und die Verlässlichkeit von amtlichen Attestierungen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß…
Um sicherzustellen, dass es möglich ist, Ausfuhrerzeugnissen bei der Einfuhr in ein Drittland gemäß den von der Union im Einklang mit dem AEUV geschlossenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.