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Die Kommission stellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie der entsprechenden Ursprungs- oder Versanddrittländer auf, für deren Einführen in das Gebiet der Union ein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird. Diese Liste enthält Folgendes: Die Buchstaben a bis e des Unterabsatzes 1 finden keine Anwendung und ein Pflanzengesundheitszeugnis wird nicht benötigt, wenn ein gemäß Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d, Artikel 30 Absatz 1 bzw. Artikel 41 Absatz 2 oder 3 erlassener Durchführungsrechtsakt einen Konformitätsnachweis in Form einer amtlichen Markierung gemäß Artikel 96 Absatz 1 bzw. in Form einer sonstigen amtlichen Attestierung gemäß Artikel 99 Absatz 1 vorschreibt. In der mit diesem Durchführungsrechtsakt festgelegten Liste werden die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände auch mit ihrem jeweiligen KN-Code angegeben, wenn es einen solchen Code gibt. Zusätzlich werden in Unionsrechtsvorschriften festgelegte andere Codes angeführt, wenn dadurch der geltende KN-Code für eine bestimmte Pflanze, ein bestimmtes Pflanzenerzeugnis oder bestimmte andere Gegenstände präzisiert wird.
alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Ausnahme von Samen;
die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Anhang V Teil B Nummer I der Richtlinie 2000/29/EG;
die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für deren Einführen in das Gebiet der Union Maßnahmen gemäß Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d und Artikel 30 Absatz 1 festgelegt wurden;
die in der Liste in dem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 37 Absatz 2 dieser Verordnung aufgeführten Samen oder gegebenenfalls Pflanzkartoffeln, die Gleichwertigkeitsentscheidungen gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 98/56/EG, 1999/105/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG unterliegen;
die in der Liste in den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 41 Absätze 2 und 3 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände und
die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die Artikel 49 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b gelten.
In jedem der folgenden Fälle ändert die Kommission den Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 im Wege eines Durchführungsrechtsakts:
Im genannten Rechtsakt aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände erfüllen die Anforderungen von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d oder e nicht;
im genannten Durchführungsrechtsakt nicht aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände erfüllen die Anforderungen von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d oder e.
Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Fällen kann die Kommission den Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 gemäß den Grundsätzen in Anhang II Abschnitt 2 im Wege von Durchführungsrechtsakten ändern, wenn das Risiko besteht, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die nicht im genannten Rechtsakt aufgeführt werden, einem Unionsquarantäneschädling oder einem Schädling, für den gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten, als Wirt dienen, bzw. wenn dieses Risiko für im genannten Rechtsakt aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände nicht mehr besteht.
Die genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Abweichend von den Absätzen 1, 2, und 3 wird kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, für die Artikel 46, Artikel 47, Artikel 48 und Artikel 75 Absatz 1 gelten.
Für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände aus Drittländern in das Gebiet der Union und in Schutzgebiete sollte die…
amtlichen Informationen aus dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 71, wenn die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände aus…
Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass ein Pflanzengesundheitszeugnis am Eingangsort der Pflanzen,…
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der Union Maßnahmen gemäß Artikel 28 Absätze 1, 2 oder 3 bzw.…
im ersten dieser Durchführungsrechtsakte die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände gemäß Anhang V Teil A Nummer II der Richtlinie 2000/29/EG;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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