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Um zu gewährleisten, dass die Registrierung von Unternehmern im Hinblick auf das Ziel der Begrenzung des Schädlingsrisikos verhältnismäßig ist, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV mit Vorschriften zur Festlegung von weiteren Kategorien von Unternehmern, die von der Registrierungspflicht ausgenommen sind, von besonderen Anforderungen für die Registrierung bestimmter Kategorien von Unternehmern und der Obergrenzen für kleine Mengen, die die Unternehmer an Endnutzer liefern dürfen, um von der Registrierungspflicht ausgenommen zu werden, zu erlassen.
Abweichend von Artikel 84 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bestimmte Kategorien von Betrieben, die eine unerhebliche Gefahr darstellen, von der…
Um zu gewährleisten, dass jederzeit aktuelle Informationen zu registrierten Betrieben und Unternehmern sowie zu zugelassenen Betrieben zur Verfügung stehen,…
Um die ordnungsgemäße Anwendung der Ausnahmen von der Pflicht zur Durchführung jährlicher Erhebungen in abgegrenzten Gebieten zu gewährleisten, sollten der…
Damit die Möglichkeit gegeben ist, bei Bestehen eines entsprechenden Risikos Vorschriften für die Verbringung von Tieren, die nicht als Land- oder Wassertiere…
In Fällen, in denen die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit auf andere Weise als in dieser Verordnung vorgesehen erfüllt werden können, sollten die…
Um ein reibungsloses Funktionieren des Identifizierungs- und Registrierungssystems und die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, sollte der Kommission die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.