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Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie der entsprechenden Ursprungs- oder Versanddrittländer, für die beim Einführen in das Gebiet der Union ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist; die Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie der entsprechenden Ursprungs- oder Versanddrittländer, für die beim Einführen aus den genannten Drittländern in bestimmte Schutzgebiete ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist; die Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, der betreffenden Drittländer und der Höchstmenge, die beim Einführen in das Gebiet der Union von den Vorschriften für Pflanzengesundheitszeugnisse ausgenommen werden, und die Festlegung der technischen Modalitäten in Bezug auf das Ungültigmachen elektronischer Pflanzengesundheitszeugnisse übertragen werden.
Pflanzengesundheitszeugnisse sind zusätzlich zu den in Artikel 72 Absätze 1, 2 und 3 genannten Fällen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Auflistung…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Auflistung…
Es sollten Ausnahmen vom Verbot des Einführens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union bzw. von den besonderen…
Für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände aus Drittländern in das Gebiet der Union und in Schutzgebiete sollte die…
Pflanzengesundheitszeugnisse sollten ferner für das Einführen anderer Pflanzen aus Drittländern in das Gebiet der Union vorgeschrieben werden. Dies ist wichtig,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.