Erwägungsgrund 2 32016R2096
In Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der spezifischen Art des Fluges, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, bei bestimmten Kategorien von Flügen von den in der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 festgelegten Gewichtsbeschränkungen abzuweichen. Solche Ausnahmen sollten sich auf individuelle Risikobewertungen stützen und vorsehen, dass andere Mitgliedstaaten, die Ziel solcher Flüge sind, eine vorherige Unterrichtung oder Genehmigung vorschreiben können.