Erwägungsgrund 4 32016R2145
Daher muss die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 vor Ablauf dieses Fünfmonatszeitraums dahin gehend geändert werden, dass die vom Gerichtshof für nichtig erklärten Bestimmungen zu den Referenzschwellenwerten und Interventionspreisen eingefügt bzw. geändert und bestimmte sich daraus ergebende Anpassungen vorgenommen werden.