Erwägungsgrund 2 32016R2145
Ebenso hat der Gerichtshof Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates für nichtig erklärt, in dem die Höhe der Preise der öffentlichen Intervention festgelegt wurde, und zwar mit der Begründung, dass dieser Artikel untrennbar mit dem für nichtig erklärten Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verbunden ist.