Erwägungsgrund 1 32016R2145
Mit seinem Urteil vom 7. September 2016 in der Rechtssache C-113/14 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für nichtig erklärt, in dem die Referenzschwellenwerte für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgesetzt wurden, und zwar mit der Begründung, dass diese Schwellenwerte nur auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vom Rat auf Vorschlag der Kommission hätten erlassen werden sollen.