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In der Liste der zulässigen vorherigen Ladungen beschreibt der kombinierte Eintrag „Ammoniumnitratlösung; Calciumnitratlösung (CN-9-Lösung) und ihr Doppelsalz“ die Ladung nicht ausreichend, was zu Verwirrungen bei den Schiffscharterern führt. Daher sollte die Liste der zulässigen vorherigen Ladungen dahin gehend geändert werden, dass sie die übrigen Formen, die Calciumnitrat enthalten, z. B. Kalkammonsalpeter, Calciumnitrat-Hydrat und Calciumnitrattetrahydrat, wiedergibt. Alle diese Formen besitzen identische Gefahrenprofile und unterscheiden sich nur in der Menge an Kristallwasser, das die Moleküle enthalten.
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 579/2014 wird wie folgt geändert: (1) In der 12. Zeile wird der kombinierte Eintrag „Ammoniumnitratlösung;…
Das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat auf seiner 68.…
Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 enthält Fehler in den Spezifikationen für Natriumhydrogensulfit (E 222), Natriumlactat (E 325) und Ammoniumphosphatide (E 442).…
Kaliumdiacetat sollte für dieselben Verwendungen zugelassen werden wie Kaliumacetat. In den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte die gegenwärtige…
Abfall-/ Unter- gruppeKlasse(n)Verpa- ckungs- gruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizie- rungscodeBenennungAngaben im Beför- derungspapierGefahrzettel- muster…
Die derzeit anwendbaren spezifischen Reinheitskriterien sollten durch Senkung der Höchstwerte für bestimmte Schwermetalle angepasst werden, sofern dies machbar…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.