Erwägungsgrund 1 32016R0238
Die Verordnung (EU) Nr. 579/2014 der Kommission gewährt eine Ausnahmeregelung zu Anhang II Kapitel IV Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 hinsichtlich der Beförderung flüssiger Öle und Fette („Öle oder Fette“), die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind oder voraussichtlich hierfür verwendet werden, durch Seeschiffe unter bestimmten Bedingungen.