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Diese Bedingungen betreffen die Ausrüstung der Schiffe und die Verfahren der Beförderung sowie die Kriterien in Bezug auf Stoffe, die in Seeschiffen als vorherige Ladung befördert werden sollen. Die Stoffe, die diese Kriterien erfüllen, sind im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 579/2014 (Liste der zulässigen vorherigen Ladungen) aufgeführt.
Gefährliche oder umweltschädliche Güter können in einem Hafen eines Mitgliedstaats nur dann zur Beförderung angeliefert oder an Bord eines Schiffes — unabhängig…
Die vor den Ölen und Fetten in derselben Ausrüstung eines Seeschiffes beförderte Fracht (im Folgenden „vorherige Ladung“) besteht aus einem Stoff oder einem…
Die Verordnung (EU) Nr. 579/2014 der Kommission gewährt eine Ausnahmeregelung zu Anhang II Kapitel IV Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 hinsichtlich der…
Abweichend von Anhang II Kapitel IV Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 dürfen flüssige Öle oder Fette, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind…
Für die Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 in besonders ausgerüsteten Fahrzeugen/Wagen und Containern/Großcontainern…
Die Richtlinie 96/3/EG der Kommission gestattet die Beförderung flüssiger Öle und Fette als Massengut auf dem Seeweg in Tanks, die zuvor zur Beförderung der in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.