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Es wird davon ausgegangen, dass gebrauchte Textilien üblicherweise mehrmals gewaschen werden, bevor sie an Dritten abgegeben oder ihnen bereitgestellt werden, und somit, wenn überhaupt, nur vernachlässigbare Mengen von NPE enthalten. Dementsprechend sollte das Inverkehrbringen von gebrauchten Textilerzeugnissen von der Beschränkung ausgenommen werden. Analog dazu kann bei Recyclingtextilien davon ausgegangen werden, dass sie, wenn überhaupt, nur vernachlässigbare Mengen von NPE enthalten und die Beschränkung dementsprechend nicht für neue Textilerzeugnisse gelten sollte, falls diese ausschließlich aus Recyclingtextilien ohne Verwendung von NPE hergestellt wurden.
Um zwischen gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden,…
Einigen in dem Dossier nach Anhang XV erwähnten Marktstudien zufolge wurden NPE in Textilerzeugnissen in unterschiedlichen Konzentrationen nachgewiesen. Das…
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird der folgende Eintrag 46a eingefügt: „46a. Nonylphenolethoxylate (NPE) (C2H4O)nC15H24O · 1. Darf nach dem…
Die unnötig hohen Produktionsmengen und die kurze Nutzungsdauer von Textilien, von denen Bekleidung den größten Anteil am Verbrauch in der Union ausmacht,…
Während der öffentlichen Konsultation über das Dossier nach Anhang XV empfahl Schweden, NP vom Beschränkungsvorschlag auszunehmen, da es nicht absichtlich in…
Im Einklang mit dem Dossier nach Anhang XV handelt es sich bei dem Grenzwert von 0,01 Gew.- %, wie von RAC und SEAC bestätigt wird, um die niedrigste…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.