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Da Heimtierfutter und Fischmehl in Verarbeitungsanlagen hergestellt werden, in denen ausschließlich Erzeugnisse aus Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetieren, bzw. ausschließlich Heimtierfutter hergestellt werden, sollte die Bedingung, dass die Ausfuhr nur Betrieben gestattet ist, die die Anforderungen in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllen, nicht für Heimtierfutter und Fischmehl gelten.
Gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt A Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 muss das Fischmehl in Verarbeitungsanlagen hergestellt werden, in denen…
Anhang IV Kapitel V Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verbietet die Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, in Betrieben,…
Gemäß Anhang IV Kapitel III Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind lose verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein…
Die Anhänge IV und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert: 1. Anhang IV Kapitel IV wird wie folgt geändert: a) Abschnitt A Buchstabe a…
Insbesondere der Verweis in Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (betreffend die Ausfuhr von…
Die Mitgliedstaaten dürfen die Einfuhr tierischer Nebenprodukte und deren Folgeprodukte nur aus zugelassenen Drittländern zulassen. Die Mitgliedstaaten dürfen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.