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Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 legt Bedingungen für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem Nichtwiederkäuer-Protein, das zur Fütterung von Tieren in Aquakultur bestimmt ist, und solches verarbeitetes Protein enthaltenden Mischfuttermitteln fest; vorgesehen sind eine vollständige Trennung zwischen Material von Wiederkäuern und Material von Nichtwiederkäuern auf jeder Stufe der Herstellungskette sowie regelmäßige Probenahmen und Analysen, um eine Kreuzkontamination auszuschließen. Diese Bedingungen sollten auch für verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltende Mischfuttermittel gelten, die zur Ausfuhr bestimmt sind, um zu gewährleisten, dass das Sicherheitsniveau von ausgeführtem verarbeiteten Protein und solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln ebenso hoch ist wie das Sicherheitsniveau der entsprechenden im Gebiet der Europäischen Union verwendeten Produkte.
Insbesondere der Verweis in Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (betreffend die Ausfuhr von…
Gemäß Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 müssen Mischfuttermittel, die verarbeitete tierische Proteine von…
Gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 müssen zur Herstellung von verarbeitetem tierischem…
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 weitet das Verbot gemäß Artikel 7 Absatz 1 auf die Verfütterung von unter anderem verarbeitetem tierischem Protein an…
Analog zu den bereits geltenden Bestimmungen in Bezug auf verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltende Mischfuttermittel,…
In Anhang IV Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Abschnitt E folgende Fassung: „ABSCHNITT E Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Protein und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.