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Verarbeitetes tierisches Protein aus tierischen Nebenprodukten, mit Ausnahme von Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 darf als Zutat für die Herstellung verarbeiteten Heimtierfutters verwendet werden. Verarbeitetes tierisches Protein sollte nur als Heimtierfutter deklariert werden, wenn es in einem angemessenen Verhältnis mit anderen Futtermittelstoffen gemischt wird, die normalerweise zur Nahrung für Heimtiere der betreffenden Art gehören. Hersteller verarbeiteten tierischen Proteins dürfen dieses Produkt jedoch an Betreiber anerkannter Hundezwinger oder Hundemeuten sowie für die Ernährung von Hunden und Katzen in Tierheimen zum Zweck der Produktion von Mischfutter für Hunde und Katzen vertreiben. In diesem Fall ist das Produkt als verarbeitetes tierisches Protein zu deklarieren und zu kennzeichnen. Für die Ausfuhr verarbeiteten tierischen Proteins gelten neben den Rechtsvorschriften für tierische Nebenprodukte auch die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates . Gemäß Anhang IV Teil III Abschnitt E Nummer 2 der genannten Verordnung unterliegt die Ausfuhr verarbeiteten tierischen Proteins einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Ursprungsmitgliedstaat des verarbeiteten tierischen Proteins und dem Bestimmungsdrittland. Für die Ausfuhr von Heimtierfutter besteht eine solche Verpflichtung nicht. Angesichts des festgestellten Risikos einer unangemessenen Anwendung dieser Bestimmungen auf die Ausfuhr verarbeiteten tierischen Proteins ist eine präzisere Definition von Heimtierfutter erforderlich.
Das Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, eines tierischen Nebenprodukts oder Folgeprodukts, das zur Fütterung von Nutztieren oder für andere Zwecke gemäß…
Die Verwendung solcher Proteine für die Herstellung von Heimtierfutter ist jedoch derzeit in der Gemeinschaft zulässig. Im Interesse der Kohärenz des…
Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung organischer Düngemittel und…
Heimtierfutter darf aus Material der Kategorie 3 ausgenommen Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009…
Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 werden Veterinär- und Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte und hieraus hergestellte Erzeugnisse festgelegt. In…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.