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Die in Anhang IV Kapitel V Abschnitt E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorgesehene Anforderung, dass als Voraussetzung für die Ausfuhr von verarbeitetem Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltenden Produkten eine schriftliche Vereinbarung mit dem einführenden Drittland zu schließen ist, und das Verbot der Verfütterung solcher Produkte an Nutztiere, ausgenommen Tiere in Aquakultur, in Drittländern sollten daher gestrichen werden.
Anhang IV Kapitel V Abschnitt E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht vor, dass die Ausfuhr von verarbeitetem Nichtwiederkäuer-Protein und von Produkten, die…
Daher sollte das in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegte Verbot der Verfütterung von verarbeiteten Nichtwiederkäuer-Proteinen an Tiere in…
Anhang IV Teil III Buchstabe E Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht vor, dass die Ausfuhr von aus Wiederkäuermaterial gewonnenen verarbeiteten…
In Anhang IV Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Abschnitt E folgende Fassung: „ABSCHNITT E Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Protein und…
Gemäß Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 müssen Mischfuttermittel, die verarbeitete tierische Proteine von…
Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 legt Bedingungen für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.