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Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, enthält die Bedingungen, unter denen die Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein oder von Mischfuttermitteln, die solches Protein enthalten, zulässig ist. Allerdings wurden die Bedingungen für die Ausfuhr von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln, die verarbeitete tierische Nichtwiederkäuer-Proteine enthalten, nicht festgelegt. In Anhang IV Kapitel V Abschnitt E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher eine neue Nummer 5 eingefügt werden, in der diese Bedingungen festgelegt werden.
Gemäß Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 müssen Mischfuttermittel, die verarbeitete tierische Proteine von…
In Anhang IV Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Abschnitt E folgende Fassung: „ABSCHNITT E Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Protein und…
Anhang IV Kapitel V Abschnitt E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht vor, dass die Ausfuhr von verarbeitetem Nichtwiederkäuer-Protein und von Produkten, die…
Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung organischer Düngemittel und…
Die in Anhang IV Kapitel V Abschnitt E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorgesehene Anforderung, dass als Voraussetzung für die Ausfuhr von verarbeitetem…
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt geändert: 1. Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. Unbeschadet der Nummer 1 ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.