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Die Mitgliedstaaten sollten nach Maßgabe ihres nationalen Rechts die für den Grenzschutz zuständige nationale Stelle bzw. zuständigen nationalen Stellen bestimmen. Sind in einem Mitgliedstaat mehrere Stellen für den Grenzschutz zuständig, so sollte es eine enge und ständige Zusammenarbeit geben.
Zur wirksamen Durchführung von Grenzkontrollen sorgt jeder Mitgliedstaat für eine enge und ständige Zusammenarbeit seiner nationalen Stellen, die für…
Die operative Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Grenzschutzes an den Außengrenzen wird durch die Agentur koordiniert.
Jeder Mitgliedstaat stellt über seine nationale Stelle oder — vorbehaltlich des Absatzes 5 — über eine zuständige Behörde insbesondere Folgendes sicher:
Die Mitgliedstaaten sollten für die Durchsetzung der vielfältigen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie mehrere zuständige Behörden benennen können. Um die…
Jeder Mitgliedstaat benennt die innerhalb oder außerhalb von Ministerien angesiedelte(n) Stelle(n) („zuständige Stelle“ oder „zuständige Stellen“), die für die…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verantwortungen bei der Gefahrenabwehr in Häfen von allen betroffenen Parteien klar anerkannt werden. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.