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Die operative Zusammenarbeit und die gegenseitige Unterstützung der Mitgliedstaaten bei den Grenzkontrollen sollten durch die mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates errichtete Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten (im Folgenden „Agentur”) verwaltet und koordiniert werden.
Die operative Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Grenzschutzes an den Außengrenzen wird durch die Agentur koordiniert.
Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte auf Grenzüberwachungseinsätze begrenzt sein, die von den Mitgliedstaaten an ihren Seeaußengrenzen im Rahmen der…
Das Instrument sollte die Tätigkeiten ergänzen und ausbauen, die zum Aufbau der operativen Zusammenarbeit unter der Verantwortung der durch die Verordnung (EG)…
Der Fonds sollte die Tätigkeiten der durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates errichteten Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den…
Die Agentur ist für die Koordinierung der operativen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes der Außengrenzen, einschließlich der…
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.