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Die zuständige Behörde überprüft in angemessenen zeitlichen Abständen unter Berücksichtigung der betreffenden Risiken die Zulassungen der Betriebe, die gemäß Artikel 181 Absatz 1 erteilt wurden.
Wenn die zuständige Behörde in dem Betrieb ernsthafte Mängel hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 181 Absatz 1 und gemäß den nach Artikel 181 Absatz 2 erlassenen Bestimmungen feststellt und der Unternehmer dieses Betriebs keine angemessene Gewähr dafür geben kann, dass diese Mängel behoben werden, leitet die zuständige Behörde Verfahren zum Entzug der Zulassung des Betriebs ein. Die zuständige Behörde kann jedoch die Zulassung eines Betriebs lediglich aussetzen, anstatt sie zu entziehen, wenn der Unternehmer die Gewähr geben kann, dass er die Mängel innerhalb einer vertretbaren Frist behebt.
Die Zulassung wird nur dann nach Entzug gemäß Absatz 2 wieder erteilt oder nach Aussetzung gemäß Absatz 2 wieder in Kraft gesetzt, wenn die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass der Betrieb allen Anforderungen der vorliegenden Verordnung, die für diese Art von Betrieb gelten, in vollem Umfang genügt.
Die Zulassung wird nur dann nach Entzug gemäß Absatz 2 wieder erteilt oder nach Aussetzung gemäß Absatz 2 wieder in Kraft gesetzt, wenn die zuständige Behörde…
die Einstellung der Geschäftstätigkeit durch den betreffenden Unternehmer oder die Einstellung der Geschäftstätigkeit des betreffenden Aquakulturbetriebs.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen in Bezug auf die Arten von Aquakulturbetrieben festlegen, die von den Mitgliedstaaten auf…
die zuständige Behörde ihre Zulassung gemäß Artikel 100 Absatz 2 entzieht oder aussetzt; oder
Sind die Anforderungen gemäß Artikel 181 erfüllt, so erteilt die zuständige Behörde die Zulassung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.