Erwägungsgrund 97 32016R0429
Damit die Kommission in Fällen, in denen die in dieser Verordnung vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahen nicht ausreichend oder nicht geeignet sind, diesem Risiko zu begegnen, befristete spezielle Seuchenbekämpfungsmaßnahmen erlassen kann, sollten ihr Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Festlegung spezieller, auf einen begrenzten Zeitraum beschränkter Seuchenbekämpfungsmaßnahmen übertragen werden.