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Um zu gewährleisten, dass die für die Tiergesundheit zuständige Behörde in der Lage ist, die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu treffen und die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Tätigkeiten auszuüben, stellt jeder Mitgliedstaat auf der angemessenen Verwaltungsebene sicher, dass die zuständige Behörde:
über qualifiziertes Personal, Einrichtungen, Ausstattung, finanzielle Mittel und eine wirksame Organisation verfügt, die das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdeckt;
Zugang zu Laboratorien mit notwendigem qualifiziertem Personal, Einrichtungen, Ausstattung und finanziellen Mitteln hat, damit eine rasche und genaue Diagnose und Differenzialdiagnose der gelisteten und der neu auftretenden Seuchen sichergestellt ist;
über ausreichend geschulte Tierärzte verfügt, die mit der Ausübung der Tätigkeiten gemäß Artikel 12 befasst sind.
Die Mitgliedstaaten legen den Unternehmern und Angehörigen der mit Tieren befassten Berufe nahe, die in Artikel 11 genannten angemessenen Kenntnisse über Tiergesundheit durch entsprechende Programme in den Landwirtschafts- bzw. den Aquakultursektoren oder durch formale Ausbildung zu erlangen, aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln.
Die Mitgliedstaaten und insbesondere ihre für die Tiergesundheit zuständigen Behörden gehören zu den Schlüsselakteuren bei der Prävention und der Bekämpfung von…
die Zuständigkeiten für die Tiergesundheit gemäß Teil I Kapitel 3 (Artikel 10 bis 17);
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Mindestanforderungen festlegen, die für die einheitliche Anwendung des vorliegenden Artikels…
Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, außerhalb der zuständigen Behörde tätigen Tierärzten…
Amtliche Laboratorien für Tiergesundheit, zu denen Referenzlaboratorien der Union, nationale Referenzlaboratorien und amtliche tiergesundheitliche Laboratorien…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.