Erwägungsgrund 10 32016R0429
Tiere können an einer Vielzahl infektiöser oder nicht infektiöser Krankheiten leiden. Viele dieser Krankheiten sind behandelbar, haben lediglich Auswirkungen auf das betreffende Tier oder sind nicht auf andere Tiere oder auf Menschen übertragbar. Infektiöse Krankheiten können dagegen größere Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier haben; sie sind auf Ebene der Populationen spürbar. Die in dieser Verordnung niedergelegten Tiergesundheitsbestimmungen sollten nur für die letztgenannten Krankheiten gelten.