Erwägungsgrund 12 32016R0429
In dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen), dessen Vertragspartei die Union ist, ist der Einsatz der zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen erforderlichen Maßnahmen geregelt, damit sie keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen den Mitgliedern der Welthandelsorganisation (WTO) bewirken. Gibt es internationale Standards, so sind diese als Grundlage für die Maßnahmen der Union heranzuziehen. Die Parteien des SPS-Übereinkommens sind jedoch befugt, eigene einschlägige Standards festzulegen, sofern diese auf wissenschaftlichen Nachweisen beruhen.